verbindliche Auskunft

verbindliche Auskunft
Über die Fälle der verbindlichen Zusage anlässlich einer  Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) und der sog.  Anrufungsauskunft bei der Lohnsteuer (§ 42e EStG) hinaus kann die Finanzbehörde eine v.A. über die steuerliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes mit erheblicher steuerlicher Auswirkung erteilen. Voraussetzung ist, dass der  Steuerpflichtige im Hinblick auf die erhebliche steuerliche Auswirkung ein berechtigtes Interesse hat, den Sachverhalt zutreffend und erschöpfend dargelegt und konkrete Rechtsfragen formuliert hat. Zu Einzelheiten vgl. den sog. Auskunftserlass des BMF vom 24.6.1987 (BStBl I 474).
- Eine Bindung der Finanzbehörde und des Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben entfaltet die Zusage u.a. nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend und zweifelsfrei dargelegt ist, die Finanzbehörde ihren Bindungswillen klar dokumentiert und die Zusage schriftlich sowie vom Vorsteher der Behörde bzw. des zuständigen Bediensteten erteilt wird.
- Anders:  Tatsächliche Verständigung.

Lexikon der Economics. 2013.

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